Allgemeine Geschäftsbedingungen für Produkte von iusbote

Stand: 01. Mai 2025

1. Geltungsbereich und Rangfolge
1.1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“ genannt) gelten für Verträge in welchen auf diese AGB Bezug genommen wird.
1.2. Sollte iusbote dem Auftraggeber ein Angebot gelegt haben, so besteht der Vertrag aus dem Angebot und diesen AGB. Die Bestimmungen im Angebot von iusbote gehen den Bestimmungen dieser AGB vor.
1.3. Diese AGB und das Angebot über den Bezug von Produkten werden im Nachfolgenden gemeinsam „Vertrag“ genannt.
1.4. Geschäfts- und/oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen und werden nicht angewendet und nicht Bestandteil des Vertrags.

2. Leistungserbringung
2.1. iusbote erbringt die im Angebot festgehaltene Leistungen. Diese Leistungen können einmalige Leistungen und wiederkehrende Leistungen sein.
2.2. Einmalige Leistungen erbringt iusbote, sofern nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Abschluss des Vertrags.
2.3. Wiederkehrende Leistungen erbringt iusbote in der im Angebot ersichtlichen vereinbarten Regelmäßigkeit und zu den im Angebot ersichtlichen Zeitpunkten.
2.4. Sofern die Leistungen Newsletter beinhalten, gilt für diese zusätzlich Folgendes:
2.4.1. Sollte ein Produkt eine Konfigurationsmöglichkeit enthalten, so konfiguriert iusbote das Produkt in der vereinbarten Weise.
2.4.2. Die Leistungserbringung besteht ausschließlich in der Übermittlung der vereinbarten Newsletter und, sofern vereinbart, unter Verwendung von künstlicher Intelligenz.
2.4.3. Newsletter werden, sofern nicht anders vereinbart, wöchentlich am Sonntagabend versendet.
2.4.4. Die Daten über Rechtsakte in einem Newsletter werden von öffentlichen Stellen generiert und sind daher ausschließlich Informationen, die sich nicht in der Einflusssphäre von iusbote befinden.

3. Verwendungsbeschränkung für den Auftraggeber
3.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Newsletter oder die Informationen aus den Newslettern ausschließlich für sich zu nutzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet es zu unterlassen, einen Newsletter oder Informationen aus Newslettern in welcher Form auch immer weiterzugeben.
3.2. Sollte der Auftraggeber entgegen Punkt 3.1 einen Newsletter oder Informationen aus einem Newsletter weitergegeben haben, so ist der Auftraggeber für jeden einzelnen Fall verpflichtet, iusbote den Schaden in Höhe des aliquoten Entgelts für den Bezug des Newsletters zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt unberührt.

4. Rechnungslegung, Entgelte und Zahlung
4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in dem Vertrag vereinbarten Entgelte zu bezahlen. Die Entgelte sind in Euro und exklusive Umsatzsteuer, sofern nicht anders vereinbart.
4.2. Sämtliche Entgelte werden auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.
4.3. Entgelte für wiederkehrende Leistungen sind in dem im Vertrag vereinbarten Zahlungsintervall fällig. Das bedeutet:
4.3.1. Sollte ein monatlicher Zahlungsintervall vereinbart sein, so legt iusbote dem Auftraggeber monatlich eine Rechnung.
4.3.2. Sollte ein jährlicher Zahlungsintervall vereinbart sein, so legt iusbote dem Auftraggeber jährlich eine Rechnung.
4.4. Sollte die Erbringung einer wiederkehrenden Leistung nicht an einem Monatsersten beginnen oder an einem Monatsletzten enden, berechnet sich das Entgelt für die wiederkehrende Leistung für diesen Monat aliquot im Verhältnis der Anzahl der versendeten Newsletter zu der Anzahl der maximal möglich zu sendenden Newsletter in der vereinbarten Regelmäßigkeit.
Beispiel: Leistungserbringung von 03.09.2024 bis 17.09.2024 bei einer vereinbarten wöchentlichen, sonntäglichen Versendung der Newsletter. Der Leistungszeitraum beinhaltet somit zwei Versendungen (08.09.2024 und 15.09.2024). Der gesamte September 2024 beinhaltet fünf Versendungen (01.09.2024, 08.09.2024, 15.09.2024, 22.09.2024 und 29.09.2024). Verhältnis tatsächlicher Versendungen zu maximal möglicher Versendungen bei der vereinbarten Regelmäßigkeit: 2:5. Als Entgelt wird daher 2/5 des vereinbarten Entgelts fällig und verrechnet.
4.5. Einmalige Leistungen verrechnet iusbote nach dessen Erbringung.
4.6. Der Auftraggeber erteilt hiermit unwiderruflich seine Zustimmung (i) zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung und (ii) zur elektronischen Übermittlung dieser Rechnung gemäß § 11 Abs 2 Unterabsatz 2 erster Satz Umsatzsteuergesetz. Der Auftraggeber ist verpflichtet, iusbote spätestens bis zum letzten Tag des Monats des Vertragsabschlusses eine E-Mail Adresse bekanntzugeben, an welche iusbote die Rechnung übermittelt. Ist der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen, so ist iusbote berechtigt, die Rechnung an jede iusbote bekannte E-Mail Adresse zu übermitteln.
4.7. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
4.8. Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn iusbote über den Betrag verfügen kann. Etwaige Spesen im Rahmen der Zahlung gehen zulasten des Auftraggebers.

5. Wertsicherung
5.1. Die Entgelte für wiederkehrende Leistungen sind wertgesichert. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020. Als Bezugsgröße dient jeweils die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Schwankungen nach oben und nach unten bis einschließlich 2% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder nach unten neu zu berechnen. Die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums befindliche Indexzahl ist die Grundlage für die Neufestlegung der Entgelte, als auch für die Berechnung des neuen Spielraums. Alle Veränderungsraten und neuen Entgeltbeträge werden kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
5.2. Die Anpassung gemäß Punkt 5.1 kann sowohl nach oben oder nach unten erfolgen und kann erstmals für den dritten Monat nach Abschluss des Vertrags erfolgen.

6. Vertragslaufzeit und Kündigung
6.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Vertrag mit einer unbestimmten Laufzeit abgeschlossen.
6.2. Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei unter Einhaltung einer zweiwöchentlichen Kündigungsfrist zum Ende jedes Zahlungsintervalls schriftlich gekündigt werden, somit bei monatlichem Zahlungsintervall zu jedem Monatsletzten, bei jährlichem Zahlungsintervall zu dem Tag des Endes der jeweiligen Zahlungsperiode.
6.3. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

7. Gewährleistung
7.1. Die Gewährleistung von iusbote ist ausgeschlossen.

8. Haftung
8.1. Die Haftung von iusbote für Schäden, die aus leichter Fahrlässigkeit entstanden sind, mit Ausnahme von Personenschäden und gesetzlich nicht ausschließbaren Haftungsgründen, ist ausgeschlossen. Die Haftung von iusbote für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle anderen mittelbaren Schäden ist für den Fall leicht grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8.2. Da für Newsletter gemäß Punkt 2.4.2 die Leistung von iusbote ausschließlich die Übermittlung der Newsletter ist und der Inhalt von öffentlichen Stellen erstellt wird, haftet iusbote nicht für den Inhalt der Newsletter, insbesondere nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit.

9. Höhere Gewalt
9.1. Ist eine Partei vollständig oder teilweise an der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund eines oder mehrerer Ereignisse/Ereignisse höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt gänzlich oder teilweise nicht erfüllbaren Verpflichtungen dieser Partei, bis das Ereignis/die Ereignisse höherer Gewalt nicht mehr besteht. Diese Partei ist verpflichtet, die andere jeweils andere Partei in geeigneter Form über Ereignisse höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und über die absehbare Dauer und das Ausmaß der Leistungsverhinderung zu informieren. Als ein Ereignis höherer Gewalt gelten alle Ereignisse, die außerhalb der Einflusssphäre der jeweiligen Partei ist und über welches die jeweilige Partei keine Kontrolle hat, insbesondere Störungen des Stromnetzes, Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur, behördliche Verfügungen oder Epidemien oder Pandemien.

10. Vertraulichkeit
10.1. Jede Partei ist verpflichtet, geheime oder vertrauliche Informationen sowie Materialien, die durch die andere Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden, streng vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Materialien, die von einer Partei im Rahmen des Vertrags oder während der Anbahnung des Vertrags in mündlicher oder schriftlicher, körperlicher, elektronischer oder sonstiger Form offengelegt worden sind und nicht öffentlich bekannt sind oder geschützt sind, ein Geschäftsgeheimnis gemäß § 26b Abs 1 UWG ist oder aufgrund ihrer Natur vertraulich zu behandeln sind. Vertrauliche Informationen umfassen auch jegliche Informationen oder Unterlagen, ungeachtet ihrer Form, welche ganz oder teilweise aus den im vorangegangenen Satz beschriebenen Informationen oder Materialien abgeleitet werden.
10.2. Punkt 10.1 gilt nicht für Informationen, die
10.2.1. allgemein oder einer Partei vor Abschluss des Vertrags bekannt waren,
10.2.2. nach Abschluss des Vertrags ohne vertragswidriges Handeln einer Partei allgemein bekannt werden,
10.2.3. rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden und dieser Dritte einer Partei die Informationen rechtmäßig offengelegt hat oder
10.2.4. auf Grund von zwingenden Vorschriften weitergegeben werden müssen.
10.3. Abweichend von diesem Punkt 10 ist iusbote berechtigt, sofern der Auftraggeber ein Unternehmer ist, den Namen, die Geschäftsbezeichnung, das Logo und/oder die Marke des Auftraggebers für die Nennung als Referenzkunde zu nutzen. Der Auftraggeber berechtigt hiermit iusbote hierzu. Der Auftraggeber kann einer Nennung als Referenzkunde schriftlich an salve@iusbote.at widersprechen. Der Widerspruch wirkt ausschließlich für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Nennung als Referenzkunde bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs, insbesondere die Nennung als Referenzkunde auf allfälligem Werbematerial, das vor dem Zeitpunkt des Widerspruchs erstellt worden ist.

11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Änderungen. Erklärungen von iusbote per E-Mail an zumindest eine vom Auftraggeber für den Bezug zumindest eines Newsletters bekanntgegebene E-Mail Adresse erfüllt dieses Schriftformerfordernis.
11.2. Die Nichtgeltendmachung von Rechten – auch über einen längeren Zeitraum hinweg – bedeutet nicht, dass iusbote auf deren Geltendmachung für die Zukunft oder die Vergangenheit (auch nicht schlüssig) verzichtet.
11.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen von iusbote mit eigenen Forderungen aufzurechnen.
11.4. Sollte eine Bestimmung des Vertrags rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. Die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine im Erfolg für die Parteien möglichst nahe kommende rechtsgültige und durchführbare Bestimmung ersetzt. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken des Vertrags.
11.5. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Handelsgericht Wien.
11.6. Es ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts; Weiter- oder Rückverweisungen sind ausgeschlossen.